Vom 21.12.2024 bis 5.1.2025 machen wir Weihnachtsferien.

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BESCHWERDEVERFAHREN


Dieses Beschwerdeverfahren regelt das Verfahren für Beschwerden von Waren (weiter auch „Kaufgegenstand“) geliefert von WALMAG MAGNETICS s.r.o., IČ (ID) 18189113, se sídlem (mit dem Sitz) Kroměříž, Hulínská 1799/1, PSČ 767 01 (weiter auch "Gesellschaft" und ,,Verkäufer") und Garantieleistung für Geschäftspartner (weiter auch „Käufer“).
 

Aktuelle Version dieses Beschwerdeverfahrens finden Sie auf unserer Webseite. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Beschwerdeverfahren durchlaufend zu novellieren und die Geschäftspartner über die Änderungen per E-Mail oder auf eine andere geeignete Weise informieren.

Die Garantiezeit jedes Kaufgegenstandes beträgt 6 Monate ab Lieferung an den Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.  Der Verkäufer is nur dafür verantwortlich, daß die Ware in vereinbarter Qualität und Ausfertigung, entsprechend dem Verwendungszweck,  liefert wird.

Die Ware, die unter Gesetz 22/1997 Slg. und 90/2016 Slg., ist (technische Ware), gibt der Verkäufer im Kaufvertrag (eventuell in der technischen Dokumentation, oder in Rechnung gestellt) an, ob die gesetzlich erforderliche Konformitätserklärung für diese Ware ausgestellt ist. 

 Die Verantwortung des Verkäufers für Mängel der Ware wird durch BGB geregelt. Die Ansprüche des Käufers in Verbindung mit diesen Warenmängeln können grundsätzlich je nachdem, ob es zum erheblichen oder unwesentlichen Vertragsbruch geschehen ist.

 

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ohne Verzögerung nach der Auslieferung mit professioneller Pflege anzusehen und die Gesellschaft über die eventuellen entdeckten Mängel der Ware zu benachrichtigen. Dies muß schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 7 Tage ab Entdeckung oder möglicher Entdeckung mit Aufbietung einer Fachpflege, dem Verkäufer mitgeteilt werden.

 

Die Warenbeschwerde muß eine Beschreibung des Mangels und Spezifikation der Kundenanforderung, die er gegen den Verkäufer behauptet,  enthalten.

 

Wenn der Käufer informiert die Gesellschaft innerhalb der Nachfrist nicht über Auftreten von Defekten auf dem Verkaufsartikel, ist sein Recht auf Entschädigung damit abgelaufen.

 

Im Falle einer mangelhaften Ware, die zur Beschädigung des Käufers oder einer dritten Seite führt, ist der Käufer verpflichtet, die Gesellschaft über diese Schäden zugleich per Telefon und schriftlich zu informieren. Wenn der Käufer die Gesellschaft nicht informiert, muß er alle Risiken des Auftretens von Schäden tragen.

 

Die Warenbeschwerde kann der Käufer an dem Verkäufer auch per E-Mail oder telefonisch machen.  Als belegbare Bekanntmachung von einer Beschwerde gilt aber nur der eingeschriebe Brief. Die Beweislast verbundet mit dem Termin der Bekanntmachung und Beschwerde-Inhalt liegt bei dem Käufer.

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, auf die angemeldete Beschwerde spätestens innerhalb von 7 Tagen zu reagieren, sofern nichts anderes ist vereinbart.

 

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Beschwerde unverzüglich zu behandeln. Der Verkäufer gibt dem Käufer über den Verlauf und Verarbeitungverfahren seiner Beschwerde auch durchgehend Bescheid.  Er teilt auch schriftlich mit, ob die Schäden anerkannt oder nicht anerkannt werden können.
 

Der Käufer ist verpflichtet, wenn es der Verkäufer verlangt, den Transport von reklamierten Waren an die eingetragene Anschrifft des Verkäufers und zurück auf seine eigenen  Kosten und Risiken bereitzustellen. Diese Prozedur gilt für den Fall, wenn Beurteilung und Lösung einer Beschwerde des Verkaufartikels seitens des Käufers durchgeführt werden muß.

 

Die Gesellschaft ist verpflichtet, jeden Warenmangel innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Die Frist entspricht den Charakter und die Warenbeschädigung.

 

Wenn es sich um ein abnehmbares Defekt handelt, entfernt der Verkäufer den Mangel durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Wenn geht um unabnehmbares Defekt, hat der Käufer Recht auf einen Rabat auf Kaufpreis, oder vom Vertrag zurückzutreten. 


 

Im Falle der Beseitugung von Mängeln auf einem Teil der Ware, ist die Gesellschaft verantwortlich für die entfernten Mängel, oder für ausgetauschte Teile der Ware, in dem gleichen Maß, mit selber Garantiezeit und unter die selben Bedingugen,  als wenn sich um ursprünglich gelieferte Ware handelte. Die Garantiezeit für restliche nicht reparierte oder nicht umgetauschte Teile kann nur um die Zeit entsprechend    außer Betrieb-Status der beschädigten Ware verlängert werden.

 

Defekte Teile der Waren, die im Rahmen einer Beschwerde durch einwandfreie Teile ersetzt wurden, gehen in das Eigentum vom Verkäufer.
 

Im Falle, der Verkäufer haftet für Warenmangel, soweit nicht anderes vereinbart ist, trägt der Verkäufer alle Kosten, die im Zusammenhang mit Entfernung von Mängeln auf dem Verkaufsartikel sind. Das gilt auch für angemessene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Transport von reklamierten Waren an Sitz des Verkäufers und zurück. Das gilt auch im Zusammenhang mit Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers im Absatz 14, wenn der Verkäufer auf Antrag des Käufers die Kosten refundiert.

 

Wenn der Käufer beanstandet einen Warenmangel, der objektiv nicht vorhanden ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Kompensation von ihm damit bestehenden Kosten, zu erfordern.
 

Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die durch falsche Informationen und Anweisungen des Käufers verursachte Mängel.
 

Der Verkäufer haftet nur für die Mängel an dem Verkaufsartikel, die unter normalen  Betriebsbedingungen entstehen,  nicht für Mängel aus Sonderbetrieb des Käufers. Im Zweifelsfall ist der Käufer verpflichtet zu beweisen, daß er den Verkäufer über diesen Sonderbetrieb noch bevor Vertragsabschluss informiert hat.

 

Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Mängel, die durch fehlerhafte Wartung, unsachgemäßige Installation, fehlerhafte Reparatur oder durchgeführte Anpassung des Verkaufsartikels seitens des Käufers (ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers) verursacht werden.
 

Der Verkäufer ist auch für normale Abnutzung des Kaufgegenstandes nicht veratwortlich.
 

Der Verkäufer haftet auch nicht für Mängel, wenn diese durch Erreignisse oder gegen Umstände, die außer Kontrolle des Verkäufers sind (sog. Höhere Gewalt).

 

Die Entschädigungen werden durch BGB geregelt.